Aktuelles zur Buchführung
Abgabefrist der Steuererklärungen für das Kalenderjahr 2022
Die Steuererklärung für den Besteuerungszeitraum 2022 muss am 2. Oktober 2023 beim Finanzamt sein. Die Abgabefrist wurde um zwei Monate verschoben und endet am 30.9.2023. Da dies ein Samstag ist, verschiebt sich der Termin auf Montag, den 2.10.2023.
Abgabetermine der Umsatzsteuer-Voranmeldung
Der Unternehmer hat am 10. Tag nach Ablauf seines Voranmeldungszeitraumes (monatlich oder quartalsweise) beim zuständigen Finanzamt seine Umsatzsteuer-Voranmeldung einzureichen und die Umsatzsteuer abzuführen. Auf Antrag (Dauerfristverlängerung) verlängert sich die Frist um jeweils einen Monat.
Arbeitnehmer-Pauschbetrag
Auch für den Veranlagungszeitraum 2022 beträgt der Arbeitnehmer-Pauschbetrag 1.000,00 €.
Arbeitszimmer, häusliches
Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer sind nur dann Betriebsausgaben oder Werbungskosten, wenn sie den Mittelpunkt der gesamten betrieblichen/beruflichen Betätigung bilden. Der Höchstbetrag beträgt 1.250,00 €.
Bewirtungsaufwendungen
Aufwendungen für Bewirtungen von Personen aus geschäftlichem Anlass sind nur abzugsfähig bis zu 70% der Aufwendungen und die betriebliche Veranlassung nachgewiesen ist.
Buchführungspflicht
Die Pflicht zur Buchführung kann sich aus dem Handelsrecht oder anderen Gesetzen ergeben und somit auch für das Steuerrecht gelten.
Kindergeld
Seit Januar 2023 steigt das Kindergeld auf einheitlich 250 Euro monatlich pro Kind. Es gibt nun keine unterschiedlichen Beträge mehr, die von der Zahl der Kinder abhängig ist, für die Kindergeld ausgezahlt wird. Personen, die bereits Kindergeld erhalten oder beantragt haben, müssen keinen neuen Antrag stellen.
Homeoffice-Pauschale
Im Jahressteuergesetz 2022 wurde beschlossen, dass es die Homeoffice-Pauschale auch dieses Jahr geben soll. Der Clou: Es dürfen Werbungskosten beziehungsweise Betriebsausgaben in Höhe von sechs Euro pro Tag, maximal 1.260 Euro pro Jahr abgezogen werden. Damit werden 210 Arbeitstage im Homeoffice steuerlich gefördert.